1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen liegen die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zu
Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden.
Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge und zwar auch
dann, wenn wir nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nehmen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung:
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe und andere Unterlagen dürfen Dritten,
insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu
Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie
unverzüglich zurückzugeben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das
vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht
nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten oder verkauft werden, versteht sich
der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne die
Gestellung eines evtl. notwendigen Montagegerüstes oder Hebezeuge. Etwa anfallende
Maurer-, Verputz-, Stemm-, Fundament- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls
nicht enthalten.
Kommt der Auftrag nicht zustande, behalten wir uns vor, die gemachten Aufwendungen in
Rechnung zu stellen.
3. Bestellung, Auftragsbestätigung
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns bestätigt sind.
Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch uns
beschafft wird, gelten wir als Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die
Genehmigungsgebühr trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig
versagt, können wir die entstandenen Kosten dem Besteller berechnen.
Nachträgliche Änderungen des Auftrages gehen zu Lasten des Bestellers.
Für die Fertigung und Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Wird gemäß Umfang und Größe einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig,
wird diese von uns erstellt und gesondert berechnet.
Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag aus konstruktiven oder materialtechnischen
Gründen nicht gemäß unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausgeführt
werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers sind in diesem Falle ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir nach
zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften.
Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als
Auftragserweiterung, wenn sie die Auftragssumme nicht mehr als 10 % überschreiten.
4. Lieferfrist
Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen Punkten
mit dem Auftraggeber einwandfrei geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der
vereinbarten Anzahlung (und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte).
Für Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die durch höhere Gewalt, schlechtes
Wetter, Betriebsstörungen usw. oder sonst ohne unser Verschulden entstehen, übernehmen
wir keine Verantwortung. Sie berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen
oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.
5. Lieferung und Versand
5.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Versandart
wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach unserem Ermessen festgelegt.
Verpackung und Versand werden billigst berechnet.
5.2 Teillieferungen sind zulässig
5.3 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, etwaigen
Teuerungszuschlägen, vereinbarten Nachlässen und sonstigen Dingen.
5.4 Für Leuchtröhren jeder Art (auch Ersatzsysteme) tragen wir gegen eine Prämie
von 3 % vom Röhren-Bruttowert zu Lasten des Bestellers das Transportbruchrisiko, wenn
nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Die Sendung ist bei Eintreffen
durch den Empfänger zu untersuchen. Ist eine versicherte Sendung unterwegs beschädigt
worden, so muss der Besteller uns innerhalb von 5 Tagen den Schaden melden, nachdem er
die zur Feststellung des Transportschadens handelsüblichen Maßnahmen getroffen hat,
anderenfalls trägt er etwaige nachteilige Folgen. Auf Anforderung sind uns die notwendigen
Unterlagen für den Schadensersatzanspruch auf Kosten des Bestellers beizubringen.
5.5 Ist für eine Ware eine Lieferzeit bestimmt gewesen und ist die abgelaufen, so
wird diese Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt, nachdem
die Leistung versand- und montagefertig gemeldet und vereinbarungsgemäß angeboten
worden ist und die Ware nicht innerhalb von 5 Tagen abgenommen wird. Die Preis- und
Leistungsgefahr geht unter diesen Umständen ebenfalls auf den Käufer über.
5.6 Bei Druckprodukten sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% gestattet und
werden entsprechend berechnet.
5.7 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen
enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind
6. Montage
6.1 Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen und deren Anschluss an
bauseitige Elektrozuleitungen durch unsere Montageteams ausgeführt.
6.2 In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind,
diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu
vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand
erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.3 Für Liefer- und Montagefahrzeuge muss an der Baustelle die Anfahrt und das
Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom (z.B. für Schweißarbeiten) ist eine
bauseitige Leistung.
6.4 Den Monteuren ist, falls erforderlich, ein geeigneter, abschließbarer Raum zur
Unterbringung der Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
6.5 Ein evtl. notwendiges Gerüst ist, wenn nicht anders vereinbart, eine bauseitige
Leistung.
7. Entsorgung
Sollten wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisung
gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich
entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht
ausdrücklich ausgewiesen ist.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern nicht gesondert vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen netto
Kasse zu leisten.
8.2 Bei Zielüberschreitung werden bankübliche Zinsen berechnet, mindestens aber 1%
für jeden angefangenen Monat, ohne dass es einer besonderen in Verzugsetzung bedarf. Es
bleibt dem Besteller vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder nur ein
wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Ferner sind sämtliche Mahnkosten – die
nach Fälligkeit entstanden sind – zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Inkassokosten.
8.3 Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
8.4 Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer sind nur mit entsprechender Vollmacht
berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
9. Eigentumsvorbehalt.
9.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen
den Besteller, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Sache entstehen,
einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden, ferner dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferforderungen insgesamt um
mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückerstattung bzw.
Freigabe der Sicherheit verpflichtet.
9.2. Der Käufer ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere
bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und dem
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, sobald sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
Der Verkäufer ist zum Widerruf der Ermächtigung zum Weiterverkauf berechtigt, sofern
die Weiterveräußerung an Drittabnehmer in der Weise erfolgt, dass die Abtretung der
gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das gleiche
gilt, wenn der Käufer die Vorausabtretung der Kundenforderung durch Abwehrklauseln bei
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert.
9.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der
Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer
herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter
Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der
Käufer. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer verpflichtet, auf Anforderung die
Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekanntzugeben.
9.4 Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten
Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig, ob Weiterverkauf oder
Einbau in Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Käufers gegen den Dritten
bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) an uns abgetreten. Die Vorausabtretung beinhaltet auch entsprechende
Saldoforderungen, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bilden, wenn der
Vertragspartner die Forderung mit seinem Kunden in einem Kontokorrentverhältnis
abrechnet.
Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen innerhalb des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs einzuziehen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Einziehungserlaubnis zu
widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, wird die Forderung gegen
den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag
unseres Verzugsschadens an uns abgetreten. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, sofort dem
Dritten die Forderungsabtretung bekanntzugeben.
10. Mängelhaftung
10.1 Beim Vorliegen von Sachmängeln werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder
die mangelhafte Ware zurücknehmen.
10.2 Wir haben drei Nacherfüllungsversuche. Schlagen diese fehl, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Ansprüche für die Haftung beim Sachmangel zu.
10.3 Der Besteller hat die Ware bzw. Leistung unverzüglich zu prüfen und dabei
festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens 8 Tage nach Eingang
der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Dasselbe gilt, soweit sich später Mängel zeigen.
10.4 Zu Sachmängeln zählen nicht:
· Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder fehlerhafte
Bedienung durch den Besteller bzw. Dritte verursacht werden;
· Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag;
· Beeinträchtigungen durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Beeinträchtigung durch außergewöhnliche mechanische, chemische und atmosphärische
Einflüsse.
10.5 Bei Reparaturarbeiten gehört die Farbechtheit nicht zur vereinbarten
Beschaffenheit. Sie kann auch üblicherweise nicht erwartet werden.
Eine Haftung für Sachmängel ist deshalb ausgeschlossen, soweit sie mit einer
Farbungleichheit begründet werden. Des weiteren ist bei Reparaturarbeiten die Beseitigung
bei Erteilung des Auftrages nicht erkannter oder nicht erkennbarer reparaturbedürftiger
Beeinträchtigungen, gleich welcher Herkunftsart, nicht vereinbart.
10.6 Für die Tragfähigkeit der vorhandenen Fundamente bzw. der Unterkonstruktion
hat ausschließlich der Besteller zu sorgen. Die Tragfähigkeit gehört nicht zur vereinbarten
Beschaffenheit.
Des weiteren hat der Besteller für eine ordnungsgemäße Dachverwahrung zu sorgen. Sie
führt nicht zur Beschaffenheit unserer Leistung oder Ware.
10.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, soweit nicht nach dem
Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
10.8 Erkennen wir eine Mängelrüge nicht an, sind wir berechtigt, die Richtigkeit der
Mängelrüge durch Fachingenieure oder Monteure nachprüfen zu lassen. Bestätigt sich dabei
die Berechtigung der Mängelrüge nicht, trägt der Besteller die entstandenen Kosten.
11. Gewährleistung
Die Gewährleistung für feste Bauteile beträgt 2 Jahre. Sämtliche Leuchtmittel sind von der
Gewährleistung nach § 434 ausgenommen.
12. Haftungsausschluss / Begrenzung
12.1 Soweit nach vorstehender Ziffer 10. Ansprüche auf Mängel geltend gemacht
werden, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
12.2 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit bei
Mängeln eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder der Mangel
arglistig verschwiegen wurde.
12.3 Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu
vertretenden fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für
sonstige Schäden, die auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.4 Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel
der Ware oder Leistung bestehenden Pflichtverletzung, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt
unberührt.
13. Urheberrechte
13.1 Soweit Urheberrechte an dem Werk entstanden sind, bleiben diese in unserem
Eigentum.
13.2 Allein dem Besteller wird das Recht zur Nutzung des vom Urheberrecht geschützten
Werkes zu Werbezwecken gestattet. Dieses beinhaltet insbesondere den Aufdruck bzw.
Abdruck auf Schriftstücken und das Anbringen des Werkes an und in Gebäuden zum Zwecke
der Werbung. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt unter der aufschiebenden
Bedingung der Erfüllung unseres Vergütungsanspruchs aus Lieferung des Werkes. Eine
spezielle Vergütung für das Nutzungsrecht wird bei alleiniger Nutzung durch den Besteller
nicht erhoben. Eine Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte bedarf unserer schriftlichen
Zustimmung.
13.3 Soll auf Verlangen des Bestellers auf Rechtsstellungen Dritter eingewirkt werden
(insbesondere durch Urheberrecht und Markenrecht begründete Positionen), so haftet der
Besteller uns gegenüber dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Wir übernehmen keine Garantie oder Haftung für Ansprüche, die aus Verletzungen von
Rechten Dritter entstehen. Ggf. hat der Besteller eine entsprechende Verfügungsmacht
bzw. Einwilligung vom Inhaber des Rechts uns gegenüber schriftlich nachzuweisen.
13.4 Wir verpflichten uns, eine weitere Verwendung des Werkes gegenüber Dritten zu
unterlassen. Nicht davon umfasst sind Verwendungen, die nicht geeignet sind, mit dem
vertragsgegenständlichen Werk in Wettbewerb zu treten.
13.5 Das Nutzungsrecht ist unbefristet. Es erlischt jedoch mit Rückgängigmachung des
Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
Erfüllungsort ist Frankfurt. Gerichtsstand gilt, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, Frankfurt als vereinbart.
15. Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Durch die
Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
einverstanden.